Der eigentliche Unterschied
Gewerbemietrecht ist deutlich freier als Wohnraummietrecht
Das ist der Punkt, an dem die meisten Missverständnisse entstehen. Der
soziale Schutz des Wohnraummietrechts gilt für Gewerbeflächen nicht. Es
gibt keinen Kündigungsschutz nach Wohnraumvorbild, keine Mietpreisbremse,
keine Kappungsgrenze und keine gesetzliche Obergrenze für die Kaution.
Fast alles ist Verhandlungssache und ergibt sich aus dem Vertrag. Diese
Freiheit hat eine Kehrseite: Was der Vertrag nicht regelt, fällt auf den
Eigentümer zurück, und ein Fehler wirkt über die gesamte Laufzeit nach.
Zwei Punkte verdienen besondere Aufmerksamkeit. Der erste ist die Form:
Verträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr müssen formgerecht
geschlossen werden, sonst gelten sie als auf unbestimmte Zeit
geschlossen und sind ordentlich kündbar. Für Gewerbemietverträge hat der
Gesetzgeber diese Anforderung mit dem Vierten
Bürokratieentlastungsgesetz zum 1. Januar 2025 von der Schriftform auf
die Textform abgesenkt. Entscheidend bleibt trotzdem die lückenlose
Dokumentation jedes Nachtrags, denn eine unterbrochene Kette kann die
Befristung aushebeln.
Der zweite ist der Konkurrenzschutz. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs besteht er im Gewerbemietverhältnis auch ohne
ausdrückliche Regelung: Der Vermieter darf im selben Objekt
grundsätzlich keinen direkten Wettbewerber zum Hauptgeschäft des Mieters
ansiedeln. Wer ein Haus mit mehreren Einheiten vermietet, sollte den
Umfang deshalb bewusst regeln, statt ihn dem Zufall zu überlassen.
Ähnlich sensibel sind Betriebskostenumlage und Schönheitsreparaturen:
Beides lässt sich weitergehend übertragen als bei Wohnraum, vorformulierte
Klauseln unterliegen aber auch gegenüber Unternehmen der Inhaltskontrolle
nach § 307 BGB.
Diese Übersicht ist allgemeine Rechtsinformation und ersetzt keine
Beratung im Einzelfall. Für die Gestaltung oder Prüfung eines konkreten
Vertrags wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht, für steuerliche Fragen an Ihre Steuerberatung.